Leistungsübersicht der Fachgruppe (D) - Schweißarbeit
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(1) Auf der künstlichen Rotfährte ist eine Riemenarbeit von mindestens 600 Metern Länge mit zwei Haken als Übernachtfährte mit mindestens zwölf Stunden Stehzeit zu leisten.
(2) Die Fährten dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. Die Fährten sind im Wald oder in deckungsreichem Buschgelände zu legen. Es ist gestattet, die Fährte bis zu einer Länge von etwa 100 Metern auf freiem Felde beginnen zu lassen. Der Anfang der Schweißfährte ist durch einen Zettel mit der Aufschrift „Fährte Nr. . ..... , gelegt ....... Uhr“ kenntlich zu machen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten muss überall mindestens 100 Meter betragen. Der Anschuss ist mit Anschuss- und Fährtenbruch sowie mit Schweiß zu markieren, das Ende der Fährte ist zu kennzeichnen. Eventuelle, für die Richter notwendige Markierungen sind so anzubringen, dass sie vom Führer nicht wahrgenommen werden können.
(3) Die Schweißfährten können im Tropf-, Tupf- oder Tretverfahren (Fährtenschuh mit Wildschalen) hergestellt werden. Der Schweiß soll frisch oder in frischem Zustand tiefgekühlt und rechtzeitig aufgetaut sein. Chemische Zusätze sowie jede anderweitige Aufbereitung, z. B. mit Aufbruch oder Teilen davon, sind nicht zulässig. Es kann Wildschweiß, Haustierblut oder eine Mischung von beidem verwendet werden, jedoch müssen alle Fährten einer Prüfung mit demselben Material hergestellt werden. Für jede getropfte oder getupfte Fährte darf höchstens ein Viertel Liter Schweiß verbraucht werden. Für getretene Fährten darf auf den ersten 50 Metern nach dem Anschuss höchstens 0,1 Liter Schweiß verbraucht werden. Danach ist die Fährte schweißfrei.
(4) Tupffährten sind mit einem Tupfstock mit etwa sechs Quadratzentimeter großem und zwei Zentimeter dickem Schaumgummistück oder einem Tupfstock mit eingebautem Schweißbehälter zu legen. Getretene Fährten werden mit Fährtenschuhen hergestellt. Diese müssen so konstruiert sein, dass die Fußbekleidung des Fährtenlegers den Boden nicht berührt. Die Wildschalen müssen frisch (oder frisch eingefroren) sein und von einer Wildart stammen. Beide in einem Fährtenschuh verwendete Schalen müssen von einem Stück stammen. Sie dürfen nicht für eine weitere Prüfung verwendet werden.
(5) Die Art der Herstellung der Fährte und die Wildart ist in der Ausschreibung bekannt zu machen.
(6) Die Schweißfährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück gelegt werden. Beim Legen der Fährte darf vom Richter und seinen Gehilfen nur eine Spur ausgegangen werden, wobei der Fährtenleger mit der Tropfflasche oder dem Tupfstock oder dem Fährtenschuh als Letzter gehen muss. Am Ende der Fährte ist ein möglichst frisch geschossenes, vernähtes (Aufbruchstelle, sonstige Verletzungen außer Ein- und Ausschuss) Stück Schalenwild mit Kugelschuss oder ein Ersatz (Decke, Schwarte, Attrappe) frei abzulegen. Alle beteiligten Personen haben sich dann in geradliniger Verlängerung der Fährte aus dem Wind zu entfernen.
(7) Es wird nur reine Riemenarbeit geprüft. Jeder Hund muss an einer gerechten Schweißhalsung am mindestens sechs Meter langen Schweißriemen geführt werden, der dem Hund in voller Länge zu geben ist. Die Richter weisen den Führer in den Anschuss ein und geben die Fluchtrichtung an.
(8) Für die Riemenarbeit, bei der drei Richter dem Hund folgen müssen, ist von besonderer Bedeutung, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Der Führer darf den Hund durch gerechte Hilfen (Anhalten, Ablegen, Vor- oder Zurückgreifen) unterstützen. In diesen Fällen dürfen die Richter stehen bleiben, sonst haben sie stets dem Hund zu folgen, auch dann, wenn er von der Fährte abkommt, ohne dass der Führer es merkt.